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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in COVID Zeiten

COVID stellt in vielen Betrieben die Arbeitswelt auf den Kopf, Mitarbeitende arbeiten von zu Hause aus, Schulungen sind nur eingeschränkt möglich, ggf. werden aber auch neue Produkte hergestellt oder der Ausstoss hat so zugenommen, dass neue Mitarbeitende rasch eingeführt werden müssen.

Was heisst das für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS), was bedeutet dies für die Koordinationspersonen für ASGS?  

Gemäss Bundesrat sind die Betriebe verpflichtet die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden umzusetzen. Kern dieser Massnahmen ist die Umsetzung der EKAS-Richtlinie. Diese sieht allerdings den Aspekt der Verhältnismässigkeit vor.

Eine offizielle Stellungnahme der Behörden betreffend den Spielraum zum Verschieben von Massnahmen besteht nicht. Nach Rücksprache mit Behördenvertretern und aufgrund einer einfachen Risikobeurteilung, dürfen aus unserer Sicht die Aufgaben zur Erfüllung der EKAS-Richtlinie nicht aufgehoben werden.

Insbesondere die folgenden Aspekte sind zwingend ohne Verschiebungsmöglichkeiten umzusetzen:

  • Einführungs- und Sicherheitsschulungen oder auch Sicherheitsinstruktionen sind weiterhin uneingeschränkt durchzuführen. Ereignen sich Unfälle, können fehlende Schulungen oder Instruktionen relevante Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Eignungsuntersuchungen: medizinische Eignungsuntersuchungen sind gemäss Bundesrat durchzuführen. Einzig im Bereich der Fahrtätigkeiten hat das BAV eine Ausnahme geschaffen, so können Untersuchungen von Mitarbeitenden ohne Einschränkungen verschoben werden.
  • Gefährdungsermittlungen: Gefährdungsermittlungen gelten als sicherheitsrelevante Vorkehrungen und sind im vorgesehenen Zeitrahmen umzusetzen.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeit können gewisse Massnahmen jedoch im Bereich von Wochen bis etwa drei Monate verschoben werden:

  • Wiederholungskurse: Schulungen die Wiederholungscharakter haben können verschoben werden. Bei der physischen Durchführung der Kurse sind die Schutzmassnahmen zu berücksichtigen. So ist in einem Schulungsraum vier Quadratmeter pro Person vorzusehen. Verschiedene Schulungen können auch als Webinar oder in einer andern Form durchgeführt werden.
  • Audits: Aktuell finden alle Qualitäts-, Umwelt oder Lebensmittelrechtlichen Audits statt. Audits zu ASGS gelten als sicherheitsrelevante Vorkehrungen, Verschiebungen können in Absprache in einem beschränkten Zeitraum vorgenommen werden. Fehlende Zeitressourcen bzw. Kurzarbeit oder Homeoffice sind keine Gründe ein Audit zu verschieben.

Kommt es zu einem Unfall, wird eine Schuldklärung zum Schluss durch einen Richter durchgeführt. Unser Statement hilft den Betrieben, sich zu orientieren und wird bei einem Unfall auch als Stand der Technik herbeigezogen werden können.

Ist Ihnen ihre Verantwortung unklar oder benötigen Sie Hilfe diese wahrzunehmen? Gerne unterstützen wir Sie, bitte kontaktieren Sie uns unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..