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Arbeitszeiterfassung - mehr Kontrollen!

Betriebe bestätigen die Informationen der Tagespresse, dass die Arbeitszeiterfassung von den kantonalen Aufsichtsbehörden vermehrt kontrolliert wird. Zwar wird über eine Aufhebung der Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten diskutiert. Die aktuell geltenden Regeln des Arbeitsgesetzes (ArG) und der dazu gehörenden Verordnung 1 (ArGV1) haben jedoch immer noch Gültigkeit. 

Rechtliche Grundlagen

Arbeitsgesetz und ArGV1 gelten für die Arbeitnehmenden in den meisten privatrechtlichen Betrieben. Die Ausnahmen finden sich gemäss der am Schluss dieses Artikels aufgeführten Quelle, wobei empfohlen wird auch in den bezeichneten Ausnahmen die nachstehenden Regeln im Sinne von „Stand der Technik“ umzusetzen. Die Vorgaben in Bezug auf die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten, die Tages-, Abend-, Nacht-, Sonntags- und Überzeitarbeit sowie Pausen und tägliche Ruhezeiten sind in den Artikeln 9 bis 22 beschrieben. Zudem ist der Arbeitgeber gemäss Art. 46 ArG verpflichtet, Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die Umsetzung dieser Vorgaben ersichtlich ist, für die Vollzugs- und Aufsichtsorgane zur Verfügung zu halten. Das heisst, die Arbeitszeiten sind zu erfassen, zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzuweisen. Ausgenommen von der Erfassungspflicht sind nur Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit, eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben.


Umsetzung wird kontrovers diskutiert

Eine Untersuchung im Auftrag des SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) hat jedoch ergeben, dass bei jedem sechsten Angestellten die Arbeitszeit nicht erfasst wird. Begründet wird dies mit Hinweisen, dass das industriell geprägte Arbeitsgesetz den Bedürfnissen der Betriebe nach flexibler Zeiteinteilung nicht entspricht. Fakten wie beispielsweise Kundenorientierung, Konkurrenzfähigkeit, ständige Erreichbarkeit etc. werden immer wichtiger. Dass dies auch 
negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmenden im Sinne von erschwerter Trennung von Arbeit und Freizeit, erhöhtem Stress u.a.m. haben kann, wird nicht bestritten. Um diese unbefriedigende Situation zu bereinigen, hat das SECO gemeinsam mit den Arbeitgebern und Angestelltenvertretern versucht eine einfach handhabbare Lösung zu finden. Dabei wurde als Kriterium für einen möglichen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung eine Untergrenze des Jahreslohnes herangezogen. Gemäss unserm Kenntnisstand liegen die Vorstellungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach wie vor weit auseinander (CHF 126‘000 bis 200‘000). Eine Einigung ist in nächster Zeit nicht in Sicht. Dementsprechend gilt das heute geschriebene Gesetz. Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden empfiehlt AEH, die Arbeitszeiten weiterhin nach den geltenden arbeitsgesetzlichen Regelungen zu erfassen und zu dokumentieren.

Quelle unterstellte Betriebe Arbeitsgesetz: 
http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/00392/00395/index.html?lang=de