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Barrierefrei - Zugang für alle

Barrierefreie Räumlichkeiten, die den Zugang für Gehbehinderte, Rollstuhlfahrer und andere Personen mit Einschränkungen bieten, sind heute für öffentliche Gebäude und Arbeitsstätten ein Muss. Entsprechend gestaltete Verkehrswege und Arbeitsräume bilden die Grundvoraussetzung für die Integration vieler IV-Bezüger in die Arbeitswelt. Hindernisfreie Räumlichkeiten sind jedoch auch sonst von grosser Bedeutung: Seit dem 1. Juni 2013 sind beispielsweise in Zürich alle neuen Wohnbauten mit einer Grösse ab 5 Einheiten hindernisfrei zu gestalten.

Grundlagen

Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer haben andere Bedürfnisse an die Verkehrswege, Arbeitsplätze sowie deren Sicherheit. Während auf einem Verkehrsweg von 80 cm Breite zwei Personen neben einander gehen können, beträgt die notwendige Breite für eine Person, die an zwei Stöcken geht, ca. 90 cm. Ein Rollstuhlfahrer benötigt für das Wenden eine Breite von ca. 140 cm. 
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) bestimmt in Artikel 8 Absatz 2, dass niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden darf. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Behinderten-Gleichstellungsgesetz sowie beispielsweise in der SIA-Norm 500 Hindernisfreie Bauten oder in der DIN 18040 festgehalten.

Flächen und Platzbedarf

Schon bei der Erschliessung sind gewisse Anforderungen zu beachten. Die Wegbreite soll min. 120 cm oder ab einer Länge von 6 Metern 150 cm betragen. Bei längeren Zugängen sind in regelmässigen Abständen Ausweichstellen für das Kreuzen vorzusehen. Häufige Hindernisse sind zu schmale (< 90 cm) oder ungünstig platzierte Türen und Hilfsgeräte. Der Drücker einer manuell zu bedienenden Türe soll auf einer Höhe von 85 cm liegen. Ein Türöffner darf auf einer maximalen Höhe von 140 cm angebracht werden und einen Abstand zur Türe von 40 cm aufweisen. Neben der schwellenlosen Gestaltung der Eingangsbereiche (inkl. Einstellhallen und Aufzügen) ist auch darauf zu achten, dass Rampen eine maximale Steigung von 6° aufweisen. Nach 6 Metern hat ein Ruhepodest zu folgen, da es sonst für viele Personen mit Einschränkungen schwierig wird, die benötigten Kräfte aufzubringen.

Vertikale Verschiebung

Mit einer Rampe sind nur kleine Höhenunterschiede zu bewältigen. Für grössere Verschiebungen wird ein Lift mit einer Türbreite von 90 cm und ausreichender Fahrkorbdimensionierung (110 x 140 cm) gemäss EN 81-70 benötigt. Die entsprechende Norm umschreibt auch die Anforderungen an die Bedienelemente. Bei älteren Gebäuden oder im privaten Umfeld ist ggf. mit einem Treppenlift vorlieb zu nehmen. Im Regelfall kann ein solcher bei einer lichten Breite der Treppe von 100 cm, einer ausreichenden Treppendurchgangshöhe (210 cm) und ausreichenden Freiflächen bei Treppenan- und austritt eingebaut werden.

Toiletten

In jeder öffentlich zugänglichen Toilettenanlage ist mindestens ein Raum – mit direktem Zugang – rollstuhlgängig auszuführen. Dieser sollte sich bei den übrigen Sanitär-Räumen befinden oder klar gekennzeichnet sein. Eventuell kann sich die Behindertentoilette auch in der Damentoilette befinden. In Alters- und Behindertenheimen gelten spezielle Anforderungen an die Rollstuhlgängigkeit.
Anforderungen an die Ausstattung von Behindertentoiletten sind:

  • Klosett: Oberkante 46 cm ab Boden, Ausladung mindestens 65 cm
  • Haltegriff 1: in Winkelform an der seitlichen Wand
  • Haltegriff 2: zum Aufklappen an der Aussenseite des Klosetts
  • Papierhalter: an der seitlichen Wand neben dem Klosett
  • Unterfahrbares Waschbecken: Oberkante 85 cm, Ausladung maximal 45 cm, vom Klosett aus benutzbar, Abstand der Armatur von der Vorderkante des Klosetts maximal 55 cm
  • Spiegel: Unterkante bei maximal 100 cm ab Boden
  • Ablage neben Waschbecken: unterfahrbar
  • Kleiderhaken: maximal 140 cm, ideal 110 cm ab Boden
  • Zuziehgriff an der Türinnenseite, der sich nach aussen öffnenden Türe: ca. 75 cm ab Boden

Beleuchtung

Mit zunehmendem Alter oder abnehmender Sehleistung kommt einer guten Beleuchtung eine grösser werdende Bedeutung zu. Schlechte Lichtverhältnisse oder Dunkelheit können die Selbständigkeit einschränken und  auch Angstzustände fördern. Insbesondere sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Helligkeiten: Die Beleuchtungsstärken sind nach oben anzupassen. Ein 60-Jähriger benötigt ca. 3 mal soviel Licht wie ein 20-Jähriger. Ein durchschnittlicher Heimbewohner von 85 Jahren braucht die fünffache Lichtmenge. So benötigt eine ältere oder visuell eingeschränkte Person an einem Bildschirmarbeitsplatz min. 1000 Lux.
  • Blendungen aber auch Helligkeitsreflexe auf Böden sind zu vermeiden. Es ist auf eine optimale Lichtverteilung (direkt / indirekt) zu achten.

Notfallorganisation

Betriebe, in denen Menschen mit Behinderungen arbeiten, sollten deren Bedürfnisse beim Erstellen des Notfallkonzeptes berücksichtigen. Es ist intern zu regeln, wer wie und wann helfen kann. Bei Gehbehinderten ist beispielsweise vorzusehen, dass sie mittels geeigneter Traghilfen ins Freie getragen werden. 
Je nach Betrieb kann der benötigte Personaleinsatz jedoch in Randzeiten, während der Nacht oder an Wochenenden nicht sichergestellt werden. Da auch die Feuerwehren zunehmend personelle Engpässe haben und nicht sofort in Zugstärke kommen können, ist bei Bedarf der Verbleib von Menschen mit Behinderungen im Gebäude und auf der Aufenthaltsebene durch geeignete bauliche Massnahmen zu ermöglichen. Das heisst, notwendige Brandabschnitte sind einzuführen und die Brandschutzvorschriften sind strikte einzuhalten.
„Schutz und Rettung“ der Stadt Zürich empfiehlt, dass Personen in Spitälern und Heimen, den übernächsten Brandabschnitt aufsuchen und dort auf die Rettungskräfte warten.

Unter diesem Blickwinkel sollte selbstverständlich sein:

  • Fluchtwege sind immer, auf der ganzen Breite, frei begeh- und befahrbar.
  • Fluchtwege sind frei von brennbaren Materialien.
  • Fluchtwege und Notausgänge sind auch für Menschen mit Behinderungen gut wahrnehmbar gekennzeichnet.
  • Notausgänge sind nie verstellt und nie verschlossen.
  • Notausgänge können auch von Menschen mit Behinderungen problemlos geöffnet werden.

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