News

Image

Gesetzliche Änderungen ArGV3 und VUV

Per 1. Oktober 2015 treten Änderungen der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3) und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) in Kraft. Nebst sprachlichen Neuerungen, z.B. der Verwendung des Begriffs Gesundheitsschutz anstelle von Gesundheitsvorsorge, gibt es verschiedene kleinere Anpassungen und einige relevante Änderungen.

Relevante Änderungen ArGV3

• Artikel 3, Absatz 3, ArGV3 „Besondere Pflichten des Arbeitgebers“
Neu ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen, wenn Hinweise vorliegen, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit beein-trächtigt wird. Im Gegensatz zur alten Formulierung, bei der eine Schädigung vorliegen musste, haben die Mitarbeitenden neu das Recht auf eine arbeitsmedizinische Abklärung, wenn z.B. ein Verdacht vorliegt, dass Rückenbeschwerden mit der Arbeit zusam-menhängen oder eine psychische Fehlbeanspruchung vorliegt.

• Artikel 6, ArGV3 „Mitwirkung“
Die Vorschläge der Arbeitnehmenden oder ihrer Vertretung müssen neu angehört werden bevor Entscheide getroffen werden. Der Arbeitgeber hat seinen Entscheid zu begründen, wenn die Einwände oder Vorschläge der Arbeitnehmer nicht vollständig umgesetzt  werden.

• Artikel 8, ArGV3 „Fremdfirmen“
Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen des Gesundheitsschutzes in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb:
- Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu halten
- Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern
Neu sind Bauvorhaben eingeschlossen.

• Artikel 25, ArGV3 „Lasten“
Zum Thema Lasten ist der Arbeitgeber neu verpflichtet zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung durchzusetzen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handhabung zu ermöglichen. Zudem muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darüber in-formieren, welche Gefahren bei der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten be-stehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können.  

• Artikel 27, ArGV3 „Persönliche Schutzausrüstung“
Neu hat der Arbeitgeber neben der Verpflichtung zumutbare und wirksame Schutzaus-rüstung zur Verfügung zu stellen auch dafür zu sorgen, dass diese jederzeit bestim-mungsgemäss verwendet werden kann. Dazu gehören bspw. auch Schutzhandschuhe oder Masken ausreichend oft bzw. Schutzhelme bei deren Ablaufdatum zu ersetzen.

Relevante VUV-Änderungen

• Art 1, VUV „Grundsatz“
Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeits-sicherheit) gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Somit sind neu aus dem Ausland entsandte Mitarbeiter bei einem schweizer Arbeitgeber der VUV unterstellt.

• Art 3, VUV „Schutzmassnahmen“
Analog ArGV3  ist auch gemäss VUV eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen, wenn Hinweise vorliegen, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit beeinträchtigt wird. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtun-gen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies neu in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

• Artikel 41, VUV „Lasten“
Analog ArGV3 ist der Arbeitgeber neu verpflichtet zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und deren Benutzung durchzusetzen, um eine sichere und gesundheitsschonende Handha-bung zu ermöglichen. Zudem muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darüber informie-ren, welche Gefahren bei der Handhabung schwerer und unhandlicher Lasten bestehen, und sie anleiten, wie solche Lasten richtig gehoben, getragen und bewegt werden können.

• Artikel 49, VUV „Unterstellung“
Neu werden Betriebe der Baumpflege, des Ausbaugewerbes (Baunebengewerbe), der Gebäudehülle und Betriebe des holzverarbeitenden Gewerbes der Beaufsichtigung durch die Suva unterstellt.