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Korrekte Kennzeichnung beim Umfüllen von Chemikalien

Gemäss Chemikalienverordnung (ChemV) Art. 34-50 müssen die Verpackung und die Kennzeichnung der Chemikaliengebinde den Regeln der ChemV entsprechen. Für die korrekte Verpackung  und Kennzeichnung ist der Hersteller verantwortlich. Idealerweise werden also die Gefahrstoffe von den Anwendern nicht umgefüllt. So kann jederzeit sichergestellt werden, dass Verpackung und Kennzeichnung korrekt sind. Bei Bedarf können beim Hersteller kleinere Gebinde und weitere Etiketten bestellt werden.


Füllt der Betrieb selber um oder stellt er eigene Zubereitungen, z.B. Verdünnungen, her, müssen gemäss CheV folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)    die Verpackungen dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können;
b)    der Name des Stoffes oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung angegeben werden; 
c)    die Beschaffenheit der Verpackung muss den Regeln für Hersteller entsprechen;
d)    die Behälter sind mit den entsprechenden Gefahrensymbolen oder Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet.


Diese Anforderungen gelten auch für Labors. 
Nachfolgend ein Beispiel einer korrekten Kennzeichnung einer Alkohollösung. Wichtig sind das Gefahrenpiktogramm, der korrekte Name sowie die Konzentration des Gefahrstoffes.