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Laserpointer

Es ist ein unscheinbarer Begleiter an vielen Präsentationen mit grosser Wirkung. Gemeint ist der Laserpointer. Seit dem 1. Juni 2019 dürfen nur noch Geräte der Laserklasse 1 benutzt werden. Was Sie bei Ihren Geräten beachten müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Laserpointer werden sowohl privat wie auch beruflich (z.B. bei Vorträgen) verwendet. Eine neue gesetzliche Regelung verbietet Besitz, Verwendung und Einfuhr von gefährlichen Laserpointern. Laserstrahlen sind scharf gebündelte Lichtstrahlen grosser Intensität und meist in einem sehr engen Frequenzbereich, in der Regel einer einzigen Spektralfarbe.

Der Lichtstrahl bleibt auch über weite Distanzen eng gebündelt. Damit können Laser sehr hohe Energien auf kleine Flächen übertragen.

Trifft ein Laserstrahl durch die Pupille in das Auge ein, werden diese Strahlen zusätzlich durch Hornhaut und die Augenlinse auf einen kleinen Punkt der Netzhaut fokussiert. Je nach Stärke des Laserstrahls entstehen dadurch reversible oder irreversible Augenschäden (Verbrennungen, Löcher in der Netzhaut oder Blutungen).

Lasergeräte sind in verschiedene Klassen eingeteilt. Sicher sind nur Laser der Klasse 1. Bei Klasse 2 sind Augenschäden möglich, wenn eine Person nicht reflexartig das Auge schliesst. Bei den Laserklassen 3R, 3B und 4 sind Augenschäden wahrscheinlich oder sicher.

Seit dem 1. Juni 2019 sind in der Schweiz gefährliche Laserpointer verboten. Gefährliche Laserpointer sind solche mit Laser der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4.

Viele handelsübliche Laserpointer (siehe Bild) gehören zur Klasse 2!

Verboten ist 

  • der Besitz eines gefährlichen Laserpointers
  • die Einfuhr von gefährlichen Laserpointern ins Schweizer Zollgebiet
  • die Durchfuhr von gefährlichen Laserpointern durch das Schweizer Zollgebiet (Import und anschliessender Export)
  • die Abgabe von gefährlichen Laserpointern (entgeltlich oder unentgeltlich mit Angebot zum Vertrieb, zur Abgabe, zum Verbrauch oder Verwendung)

Laserpointer mit Laser der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B, 4 oder nicht gekennzeichnete, müssen bis spätestens zum 1. Juni 2020, Laserpointer mit Laser der Klasse 2 bis spätestens am 1. Juni 2021 entsorgt werden.

Die Entsorgung hat via Elektroschrott zu erfolgen. Wenn möglich, sind Batterien und Akkus separat zu entsorgen.

Laserpointer mit Laser der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B, 4 dürfen ab sofort nicht mehr verwendet jedoch noch behalten werden. Ausnahme: Laserpointer der Klasse 2 dürfen in Innenräumen bis zum 1. Juni 2021 behalten und nur zu Zeigezwecken benutzt werden.

Im Notfall

Nehmen Sie unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch, wenn trotz aller Vorsicht gebündelte Strahlung auf das Auge gekommen ist.

Weitere Infos

https://www.bag.admin.ch: Suchbegriff Laser