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Nanomaterialien

Gesundheitsgefährdungen durch Kohlenstoffnanoröhren (CNT) und Kohlenstoffnanofasern (CNF) können nach derzeitigem Wissensstand vor allem durch das Einatmen dieser Nanomaterialien entstehen. CNT und CNF werden aufgrund ihrer Biobeständigkeit im Körper nicht abgebaut. Aus CNT können Fasern entstehen, die bei entsprechender Geometrie und Größe eine asbestartige Wirkung entfalten. Sehr dünne und flexible CNT bilden darüber hinaus partikelartige Knäuel, die Entzündungen in der Lunge hervorrufen können, wie sie von granulären biobeständigen Nanomaterialien bekannt sind.

In Tierversuchen wurde eine asbestartige Wirkung von CNT festgestelllt. Dies gibt Anlass zur Vorsicht – insbesondere mit Blick auf die Erfahrungen und Folgen mit der Asbestbelastung.

Aktuell bestehen keine Arbeitsplatzgrenzwerte. Es wird geraten die Stoffe vorsorglich wie Stoffe mit möglicherweise karzinogenen Eigenschaften zu behandeln. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) rät, eine Konzentration von 10.000 Fasern/m3 nicht zu überschreiten, die amerikanische NIOSH empfhielt einen Grenzwert von 0,001 mg/m3 einzuhalten.

Bis mehr bekannt ist, empfehlen wir die folgenden allgemeinen Schutzmassnahmen einzuhalten:

  1. Substitution: ggf. können Ersatzstoffe gefunden werden
  2. Zugangsbeschränkung: Bereichen in denen nicht fest in eine Matrix eingebettete Nanotubes vorkommen ist eine Zutrittsbeschränkung umzusetzen. „Zutritt für Unbefugte verboten“Sämtliche Mitarbeitende mit Zutritt sind entsprechend zu instruieren.
  3. Technische Massnahmen
    Wirksame Absaugungen sind wichtig. Bei Anlagen und Geräten, z. B. Entstauber zur Luftrückführung, muss der Durchlassgrad der Filteranlage bzw. des Gerätes (nicht nur des Filtermaterials) 0,005 Prozent unterschreiten. In Bereichen mit ungebundenen Fasern wird die Verwendung von Atemschutz mit P3-Filtergeräten oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 empfohlen. Ideal für länger andauernde Tatigkeiten sind aus ergonomischer Sicht gebläseunterstützte Halb- oder Vollmasken mit Partikelfilter TM2P bzw. TM3P.
  4. Kennzeichnung: Solange das Risiko noch nicht restlos bekannt ist, sind die Stoffe als Gefahrstoffe zu kennzeichnen. Nanomaterialien sollten sie zur Entsorgung in einem nach gesetzlichen Vorschriften gekennzeichneten dicht verschliessbaren Behälter gesammelt werden (z. B. in einem PE-Spannringdeckelfass).
  5. ArbeitsmedizinischeVorsorge: Die arbeitsmedizinische Vorsorge zielt in zwei Richtungen: das frühzeitige Erkennen von Beschwerden und funktionellen Veränderungen und die Beratung zu allen arbeitsmedizinisch-toxikologischen Fragen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Der Umfang einer arbeitsmedizinischen Untersuchung hängt von der konkreten Tätigkeit ab.

Weitere Informationen unter www.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/A94.html