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Neue EKAS Richtlinie zur Ausbildung und Instruktion für Bediener von Flurförderzeugen

Bis anhin wurden Staplerfahrer nach den Richtlinien der SGL (Schweizerischen Gesellschaft für Logistik) ausgebildet. Die Ausbildungspflicht ergab sich aus dem Urteil U203 des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. Juni 1994.

Seit dem 5. Juli 2017 gilt nun die EKAS Richtlinie zur Ausbildung und Instruktion für Bediener von Flurförderzeugen Nr. 6518 (siehe www.suva.ch/6518.d). Neu wird unterschieden in:

Flurförderzeuge der Kategorie R

Dies sind Gegengewichtsstapler (R1), Quersitz- und Hochregalstapler (R2), Seiten- und Vierwegstapler (R3) sowie Teleskopstapler (R4). Sie werden als Arbeitsmittel mit besonderen Gefahren bezeichnet. Die Bediener sind deshalb auszubilden. Die Ausbildung hat umfassende theoretische und praktische Kenntnisse zum Thema zu beinhalten und die erforderlichen Kompetenzen sind zu überprüfen.

Der Arbeitgeber hat zu bestimmen, wie in seinem Betrieb die Ausbildung geregelt ist. Entweder durch qualifizierte Ausbilder des eigenen Betriebs oder durch qualifizierte Ausbilder einer Ausbildungsstätte. Im Ausbildungskonzept wird die Dauer der Erstausbildung für Kandidaten ohne Erfahrung mit 4 Tagen, für Kandidaten mit Erfahrung mit 2 Tagen angegeben. Die Ausbildung hat vor dem ersten Arbeitseinsatz zu erfolgen.

Erfolgt die Ausbildung nicht am Einsatzort des Flurförderzeuges, ist eine zusätzliche Instruktion am Einsatzort notwendig.

Flurförderzeuge der Kategorie S

Dies sind Schlepper (S1), Hubwagen (S2) und Kommissionierer (S3). Sie werden nicht als Arbeitsmittel mit besonderen Gefahren bezeichnet. Die Bediener sind deshalb zu instruieren. Die Instruktion wird als praktische Anleitung zu einer spezifischen Tätigkeit definiert. Sie hat in der Regel am Arbeitsplatz zu erfolgen.

Inhaltsübersicht

Die neue EKAS Richtlinie 6518 enthält klare Anforderungen an Ausbilder inkl. deren Fortbildung, an Fachpersonen, an Ausbildungsstätten, an den Ausbildungsplan (Theorie- und Praxisunterricht) sowie in Bezug auf Lerninhalte/Kompetenzen, Prüfungen und Lernfahr-/Ausbildungsbestätigungen.

Illustrationen aus EKAS Richtlinie 6518