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Wund-Desinfektionsmittel in der Notfallapotheke?

In den Notfallapotheken der Betriebe fehlt immer häufiger flüssiges Wund-Desinfektionsmittel. An deren Stelle sind allenfalls Wundreinigungstücher vorhanden. Die Erste-Hilfe-Personen im Betrieb begründen dies damit, dass Medikamente gemäss Heilmittelgesetzgebung nur von dazu berechtigten Personen (wie z.B. ÄrztInnen, diplomierte RettungssanitäterInnen HF, diplomierte Pflegefachleute) abgegeben werden dürfen.


Die Rückfrage beim Luzerner Kantonsarzt und dem Heilmittelinspektor hat folgendes ergeben: Wund-Desinfektionsmittel gehört unbestritten zum Erste Hilfe Set. Klar ist, dass es sich bei Wund-Desinfektionsmitteln um Arzneimittel handelt. Werden Erste Hilfe Sets mit Wund-Desinfektionsmitteln bestückt und vertrieben, braucht die Vertriebsfirma – aufgrund des Heilmittelgesetzes – eine Bewilligung zum Umgang mit Arzneimitteln. Da sich der Aufwand nicht lohnt, verzichten die Vertriebsfirmen auf eine Bestückung. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass sich die Erste-Hilfe-Personen aus dem Detailhandel mit entsprechenden Wund-Desinfektionsmitteln ausrüsten.


Aufgrund von ähnlichen Anfragen hat die Kantonsapothekervereinigung NWCH das Positionspapier H 013.01 „Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln in Schulen, Betrieben, Ferienlagern, Vereinen etc.“ veröffentlicht. Darin ist unter Ziffer 5 Notfallapotheke festgehalten:

  • Die Notfallapotheke einer Schule, eines Ferienlagers, eines Vereins oder Betriebs dient der ersten Hilfe bei Unfällen, bis der Patient einem Arzt zugeführt werden kann.
  • Sie muss vor allem mit Verbandsmaterial und andern Medizinprodukten zur Wundversorgung und/oder Stabilisierung, Beatmungshilfen, Handschuhen etc. bestückt sein.
  • Arzneimittel (mit Ausnahme von frei verkäuflichen Präparaten zur akuten lokalen Wundversorgung wie Desinfektionsmittel und Spüllösungen) gehören deshalb nicht in eine Notfallapotheke.

 

Fazit

Nach wie vor gehören frei verkäufliche Präparate zur akuten lokalen Wundversorgung wie bspw. flüssiges Wund-Desinfektionsmittel in die Notfallapotheke des Betriebes, nicht jedoch Medikamente wie Kopfwehtabletten, Schmerzmittel etc.