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Anforderungen an Chemikalienräume

Zur Lagerung von gefährlichen Stoffen sind nebst den geltenden Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzregeln auch die Vorgaben bezüglich Brand- und Umweltschutz zu beachten. Nachstehend sind die wichtigsten Regeln über die „Lagerung gefährlicher Stoffe“ aus dem gleichnamigen Leitfaden 
der Kantone zusammengestellt.

Gefährliche Stoffe können auf verschiedene Arten gekennzeichnet sein. Einerseits nach der Chemikaliengesetzgebung bzw. mit den GHS-Piktogrammen (GHS = Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien), andererseits nach der Gefahrgutkennzeichnung (ADR/SDR). Aufgrund der Chemikaliengesetzgebung werden die Stoffe in Lagerklassen eingeteilt (vergleiche Abbildung auf Seite 4). Weitere Informationen zur Lagerung finden sich im zum Gefahrstoff gehörenden Sicherheitsdatenblatt. Es empfiehlt sich, den Kanton schon vorab in die Planung von Chemikalienräumen mit einzubeziehen. Sie vermeiden dadurch nachträgliche teure bauliche Änderungen.

Der Bestand der gelagerten Mengen sollte regelmässig überprüft werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Menge der gelagerten Stoffe dem Raumkonzept und der Raumausstattung entspricht.

Die häufigsten Lagerklassen und ihre Anforderungen sind:

Alle Lagerklassen

  • Die Gebinde müssen eindeutig beschriftet und mit einem, dem Inhalt entsprechenden Gefahrenpiktogramm, gekennzeichnet sein.
  • Die aktuellen Sicherheitsdatenblätter müssen für den Notfall im Betrieb rasch verfügbar sein.
  • Im Lager muss genug Bewegungsfläche zur sicheren Handhabung der Gebinde vorhanden sein (bspw. genügend breiter Gang). Zudem müssen die Beleuchtung ausreichend sowie der Fussboden nicht brennbar und nicht durchlässig sein. Auf Treppen, in Fluren oder auf innerbetrieblichen Verkehrswegen ist die Lagerung von Gefahrstoffen verboten.
  • Auslaufende Flüssigkeiten müssen in Auffangwannen oder im Raum mit Schwellen ohne Ablauf zurückgehalten werden können. Auffangwannen müssen zudem chemisch beständig sein und mindestens das Nutzvolumen des grössten Gebindes aufweisen. Ab einer Menge von 450 Litern Gesamtvolumen flüssiger Gefahrstoffe ist das Lager ausserhalb von Grundwasserschutzzonen meldepflichtig bzw. innerhalb von Grundwasserschutzzonen bewilligungspflichtig.


Verflüssigte und unter Druck stehende Gase: Lagerklasse 2

  • Als Lager eignen sich am besten nicht unterkellerte freistehende Gebäude oder Gitterverschläge. Innerhalb von Gebäuden sind die Lager nach Möglichkeit an einer Aussenwand des Erdgeschosses anzuordnen.
  • Lagerräume müssen belüftet sein.
  • Gasflaschen müssen gegen Umfallen gesichert und mit aufgesetzten Schutzkappen versehen sein und dürfen nicht in der Umgebung von brennbaren Stoffen gelagert werden.
  • Grössere Mengen an Druckgaspackungen (Spraydosen) müssen hinter einem Drahtgitter gelagert werden, welches das Entweichen von Gasen ermöglicht, aber bei einer Havarie evtl. herumfliegende Packungen zurückhält.
  • Unabhängig von der gelagerten Menge muss, falls das Gas brennbar und schwerer als Luft ist, der Raum bis 1 Meter ab Boden als Ex-Zone 2 ausgeschieden sein.
  • Falls das Gas brennbar und gleich schwer oder leichter ist als Luft, gilt Ex-Zone 2 im ganzen Raum. Ex-Zone 2 bedeutet, dass alle elektrischen Einrichtungen inkl. die im Raum verwendeten Arbeitsmittel für diese Ex-Zone geeignet sein müssen. Die Lüftung des Raumes kann natürlich oder künstlich (3- bis 5-fache Umwälzung pro Stunde) sein. Die Luft muss je nach Gas oben oder unten abgeführt werden.
  • Bei verflüssigten Gasen dürfen innerhalb von 5 Metern rund um mögliche Gasaustrittsstellen keine Bodenabläufe, keine Lichtschächte oder ähnliches vorhanden sein.


Entzündliche Flüssigkeiten: Lagerklasse 3

  • Entzündliche Flüssigkeiten sind in eigenen Brandabschnitten zu lagern. Dies gilt ab Mengen von ca. 100 kg. Ab dieser Menge gilt die Ex-Zone 2 bis 1m ab Boden. Eine Erdung oder Potenzialausgleich ist ab 450 Litern angebracht.
  • Ab Mengen von ca. 1‘000 kg gilt die Ex-Zone 2 bis Lagerhöhe minus 1m. Eine Erdung oder ein Potentialausgleich ist bis 2‘000 Liter nötig. Darüber wird eine Blitzschutzanlage verlangt.
  • Bei kleineren Mengen (bis 100 kg) empfiehlt sich als Lagerort ein nicht- oder schwerbrennbarer Schrank mit ausreichender Lüftung.
  • Bei grösseren Mengen muss der Raum je nach Stoff und Menge spezifischen Brandschutzanforderungen entsprechen. Eine natürliche oder künstliche Entlüftung mit einer Absaugung unten ist vorzusehen, so dass ein 3- bis 5-facher Luftwechsel pro Stunde resultiert.

 

Ätzende und korrosive Stoffe: Lagerklasse 8

  • Diese Stoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden mit
    • Stoffen, die mit Säuren giftige Gase bilden
    • brandfördernden Stoffen
    • Lebens-, Futter- und Heilmittel
  • Bei Mengen ab 100 kg wird eine Separatlagerung empfohlen. Unter speziellen Bedingungen können sie auch im gleichen Brandabschnitt aber voneinander klar getrennt gelagert werden (getrennte Auffangwannen).
  • Ab 1‘000 kg muss ein separater Brandabschnitt gewählt werden.
  • Eine natürliche oder künstliche Entlüftung mit einer Absaugung unten ist so vorzusehen, dass ein 3- bis 5-facher Luftwechsel pro Stunde resultiert.
  • Säuren und Laugen reagieren miteinander unter teilweise starker Wärmeentwicklung. Sie müssen deshalb räumlich getrennt gelagert werden. Dies kann auch in demselben Brandabschnitt sein, falls vermieden werden kann, dass im Falle eines Brandes oder einer Leckage eine Vermischung stattfindet (getrennte Auffangwannen).


Andere flüssige gefährliche Stoffe: Lagerklasse 10/12

  • In diese Lagerklasse fallen alle gefährlichen Stoffe, die nicht in eine andere Lagerklasse eingeteilt wurden. Insbesondere finden sich hier umwelt- oder gesundheitsschädliche Stoffe.
  • Bei der Lagerung dieser Stoffe ist darauf zu achten, dass sie weder in den Untergrund noch in Oberflächen- oder Grundwasser gelangen können. Umschlag und Handhabung darf nicht auf unbefestigtem Terrain erfolgen.
  • Zudem muss sichergestellt sein, dass keine Stoffe in die Kanalisation oder in den Boden gelangen können (Abdeckung der Ablaufschächte, Schieber in der Kanalisation oder Auffangbecken).
  • Eine spezielle Gruppe bilden die halogenierten Kohlenwasserstoffe (Perchlorethylen, Chloroform, Methylenchlorid, etc.). Die meisten Baustoffe, vor allem Beton, sind für diese Stoffe durchlässig. Aus diesem Grund müssen solche Stoffe in Auffangwannen aus Stahl mit 100% Auffangvolumen gelagert werden.
  • Für Stoffe mit einem Flammpunkt > 55°C und kleinen Mengen (ab 30 kg) empfiehlt sich die Lagerung in einem spezifischen Gefahrstoffschrank. Bei grösseren Mengen (ab 450 kg) muss der Lagerraum je nach Stoff und Menge spezifischen Brandschutzanforderungen entsprechen.
  • Ab 2‘000 kg sind Mengenbeschränkungen durch die Behörde möglich.
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Quelle: Lagerung gefährlicher Güter, Herausgegeben von den Umweltfachstellen der Kantone der Nordwestschweiz (Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Solothurn), der Kantone Thurgau und Zürich sowie der Gebäudeversicherung Kanton Zürich.