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Chemikalien-Ansprechperson

Institutionen im Gesundheitswesen, die mit gefährlichen Stoffen und Gemischen umgehen, müssen grundsätzlich eine Chemikalien-Ansprechperson bezeichnen. Sie gewährleistet, dass Informationen der Behörden dem Betrieb zugeleitet werden und die Behörden allfällige Auskünfte über den Betrieb erhalten können.

Die Ansprechperson muss:

  • Kenntnisse über den Umgang mit Chemikalien im Betrieb haben.
  • Pflichten der Chemikaliengesetzgebung kennen.
  • Bei der Unterstellung unter eine Gesetzgebung zu spezifischen Produkten (z.B. Desinfektionsmittel, die zu den Biozidprodukten zählen) Auskunft über interne Sachverständige oder Fachbewilligungen geben.

Die Ansprechperson muss unaufgefordert den Behörden gemeldet werden, wenn ein Gemeinschaftsbad vorhanden ist, dessen Badewasser desinfiziert wird.

Auf dem Merkblatt C03 von Chemsuisse finden Sie zusätzliche Informationen.