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Mutterschutz

Mutterschutz ist nach wie vor ein aktuelles Thema, welches zu kontroversen Diskussionen führt. Gerade im Gesundheitswesen mit einem hohen Anteil an weiblichen Beschäftigten und einem erheblichen Risikopotential bei der Arbeit sind noch verschiedene Punkte zu klären. Einen Beitrag zur Klärung leistete das SOHF-Symposium vom 29.11.2012 im Inselspital Bern. Dieses beschäftigt circa 7300 Mitarbeitende, wovon 5500 Frauen sind. Alleine im laufenden Jahr konnten 314 Geburten von Mitarbeiterinnen verzeichnet werden. Gemäss der Mutterschutzverordnung und der anderen geltenden gesetzlichen Regeln ist der Betrieb verpflichtet eine Risikobeurteilung an den Arbeitsplätzen durchzuführen. Die Schwangere bespricht die Risiken des Arbeitsplatzes mit ihrer Gynäkologin oder ihrem Gynäkologen und diese(r) legt auf Grund der bestehenden Risiken und der gesundheitlichen Situation der Mitarbeitenden fest, ob die Mitarbeiterin die Arbeiten ausführen kann oder ggf. weitergehende Schutzmassnahmen getroffen werden müssen. Kann die Mitarbeitende am angestammten Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden, ist ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb zu suchen oder der Mitarbeitenden 80% des Lohns auszurichten.


Allerdings hapert es bei der Umsetzung der Verordnung häufig. Dies liegt einerseits daran, dass sich viele Gynäkologen bisher noch zuwenig mit der Problematik der in der Verordnung geforderten Risikoanalyse auseinandergesetzt haben; diesbezüglich besteht grosser Informationsbedarf. Andererseits wurde an der Tagung deutlich erkennbar, dass sich die Sicht einer arbeitsmedizinisch geschulten Personalärztin, die sich im Berufsalltag regelmässig mit Risikofragen auseinandersetzt, von derjenigen eines behandelnden Arztes deutlich unterscheiden kann. Dies verdeutlichte sich am Beispiel der Cytomegalie. Obwohl viele Schwangere auch ausserberuflich mit Kleinkindern in Kontakt kommen und es als erwiesen gilt, dass bei Einhaltung der notwendigen Schutzmassnahmen (Händehygiene) das Übertragungsrisiko vernachlässigbar klein wird, hat sich der referierende Gynäkologe dahingehend geäussert, dass er es als unzulässig erachte, wenn eine Frau ab Bekanntwerden der Schwangerschaft in einem beruflichen Umfeld mit Kleinkindern weiter arbeite.


Grundsätzlich ist der Infektionsgefahr im Spital grosse Beachtung zu schenken. Insbesondere ist bei Schwangeren die Immunität zu prüfen und im Bedarfsfall sind entsprechende Schutzimpfungen vorzunehmen. Bei Gefahren, gegen die keine Impfung möglich ist, sind besondere Massnahmen notwendig (z.B. keine Blutentnahme bei HIV- oder Hepatitis-C Patienten). Auch der Umgang mit Zytostatika gab Anlass zu Diskussionen. Da in der Onkologie des Inselspitals nur mit geschlossenen Systemen gearbeitet wird, erachten die Verantwortlichen es als zulässig, dass auch Schwangere damit arbeiten. Allerdings wird dabei ausser Acht gelassen, dass es nicht selten zu Zwischenfällen mit Kontaminationsgefahr kommt. Weniger umstritten ist das Vorgehen in Bereichen mit ionisierender Strahlung. Mittels Dosimeter auf Bauchhöhe kann regelmässig überprüft werden, ob die zulässige Maximaldosis von 2 msv nicht überschritten wird. Dazu ist es notwendig, Schwangere von Tätigkeiten mit erhöhter Strahlenbelastung (z.B. transportables Röntgen, Mammographie) zu entbinden.